Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
Ausgleich für erhöhte Aufwendungen
Entstehen infolge der schutzgebietsspezifischen Einschränkungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Flächen in Wasserschutzgebieten Nachteile oder erhöhte Aufwendungen im Vergleich zu vergleichbaren Flächen außerhalb des Schutzgebietes, hat der land- oder forstwirtschaftliche Nutzer der Flächen dafür einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich. Der Ausgleich wird vom Begünstigten der jeweiligen Wasser- oder Heilquellenschutzgebietsverordnung gezahlt. Dies sind im Regelfall die Träger der öffentlichen Wasserversorgung, das Wasserversorgungsunternehmen oder die Landestalsperrenverwaltung. Die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen sind in der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SchAVO) geregelt.
Ausgleich bei Beweidungsverbot in Schutzzone II
In der engeren Schutzzone (Zone II) in Wasserschutzgebieten kann ein Beweidungsverbot ausgesprochen werden. Dieses wird in den jeweiligen sächsischen Schutzgebietsverordnung geregelt.
Dadurch entstehende Ausgleichsansprüche von Seiten der Landwirte als Ausgleichsberechtigte können nur im konkreten Einzelfall ermittelt werden.
Dies resultiert aus unterschiedlichen betrieblichen Ausgangsbedingungen und möglichen Anpassungsstrategien, die von Betrieb zu Betrieb sehr variabel sein können.
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat hierfür das EDV-technisch gestützte »Kalkulationsmodell Beweidungsverbot - Ausgleichsanspruch« entwickelt.