Wasserversorgung
Wasserversorgung ist gesetzliche Verpflichtung
Die öffentliche Wasserversorgung dient der Daseinsvorsorge, ist kommunale Pflichtaufgabe und wird von den Gemeinden im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung wahrgenommen. Sie wird ergänzt durch eine (meist private) Eigen- bzw. Einzelbrunnenversorgung.
Eine ausdrücklich gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, die Bevölkerung, die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ihres Gebietes ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, enthält das Sächsische Wassergesetz. Ausnahmen regelt § 43, S. 1 SächsWG.
Damit wird sichergestellt, dass für den menschlichen Genuss und Gebrauch geeignetes Wasser (Trinkwasser) in der durch die Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Qualität, in ausreichender Menge und mit dem notwendigen Druck zur Verfügung steht.
Der Wasserbedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird aus langfristig mit hoher Sicherheit verfügbaren Wasservorkommen abgedeckt. Da ortsnahe Dargebote durch regionale Verbundsysteme oder Fernwasserbezug ergänzt werden, ist auch die notwendige Flexibilität für eine angemessene Störfall- und Katastrophensicherheit gegeben.