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Förderung in der Wasserwirtschaft

Bau einer Verbindungsleitung von Kottmarssdorf nach Obercunnersdorf am Feldrand © SOWAG

Die öffentliche Wasserversorgung ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsWG eine kommunale Pflichtaufgabe, die grundsätzlich auf der Basis kostendeckender Preise zu bewerkstelligen ist. Eine Förderung ist also nur im begründeten Ausnahmefall zulässig.

Eine Besonderheit ist die Wasserentnahmeabgabe, die im Rahmen der Zweckbindung ihres Aufkommens für den Gewässerschutz grundsätzlich auch für die Wasserversorgung einsetzbar ist. Die Verwendung der Wasserentnahmeabgabe erfolgt wesentlich durch Förderprogramme, die der umweltpolitischen Schwerpunktsetzung entsprechen.

Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur (RL öTIS/2019)

Ein forderfähiger Ausnahmefall liegt aktuell mit dem Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur (RL öTIS/2019) vor.

Trotz eines hohen Anschlussgrades im Freistaat Sachsen von 99,3 Prozent der Bevölkerung an die öffentliche Trinkwasserversorgung erfolgt insbesondere in regionalen Bereichen des ländlichen Raumes die Trinkwasserversorgung zum Teil durch private Anlagen zur Eigenversorgung, beispielsweise durch Hausbrunnen. Die anhaltende Trockenheit im Jahr 2018 führte dazu, dass vermehrt Probleme bei der privaten Eigenversorgung mit Trinkwasser aus Hausbrunnen durch absinkende Grundwasserspiegel und Verschlechterung der Wasserqualität, bis hin zu vollständigen Ausfällen von Hausbrunnen, auftraten. Vor dem Hintergrund des Klimawandels ist dies auch für die Zukunft nicht auszuschließen. Durch die Förderrichtlinie soll die Umsetzung einer standörtlich angepassten öffentlichen Trinkwasserversorgung unterstützt werden.

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).

Weitergehende Informationen finden Sie unter: 

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