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Wasserentnahmeabgabe

© LfULG

Für die Benutzung eines Gewässers durch

  • Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,

wird vom Freistaat Sachsen eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben.

Die weiteren Details sind in §§ 91 bis 91g des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) geregelt.

Die Wasserentnahmeabgabe dient dem Gewässerschutz. Sie soll den mit der Benutzung des knappen Guts Wasser verbundenen Vorteil ausgleichen und einen Anreiz darstellen, Wasserressourcen effizient zu nutzen und wassersparende Methoden einzusetzen.

Abgabepflichtig ist, wer das Gewässer tatsächlich im Sinne des § 91 Absatz 1 Satz 1 SächsWG benutzt. Einer wirtschaftlichen Nutzung bedarf es nicht. Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 91 Absatz 2 SächsWG erfüllt sind.

Die Einnahmen aus der Wasserentnahmeabgabe sind zweckgebunden. Sie werden  für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung  der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustands, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen,  bereitgestellt. Der Freistaat Sachsen unterstützt beispielsweise die Renaturierung von Gewässern und Baumaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern.

Die Abgabepflichtigen haben gemäß  § 91b Absatz 1 SächsWG die erforderlichen Angaben zum Gewässerbenutzer,  zum benutzten Gewässer,  zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum,  zur  Entnahmemenge,  zu den Verwendungszwecken sowie zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einen alten Befugnis schriftlich zu erklären. Diese Erklärung ist mittels des von der Landesdirektion Sachsen (Abgabebehörde) zur Verfügung gestellten Formulars bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres der Abgabebehörde unaufgefordert vorzulegen.

Amtliche Vordrucke

Bei Fragen zum Verfahren oder zu den Formularen wenden Sie sich bitte an das für den Vollzug der Wasserentnahmeabgabe zuständige Referat 40 der Landesdirektion Sachsen.

Landesdirektion Sachsen - Abteilung 4, Umweltschutz

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