Strategische Umweltprüfung
Für Risikomanagementpläne sind nach § 75 WHG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 3 Nr. 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Gegenstand der SUP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Plans sowie das Aufzeigen von vernünftigen Alternativen. Als Grundlage für die erforderliche SUP gemäß §§ 14 f bis 14 m UVPG werden Umweltberichte gemäß § 14 g UVPG zu den jeweiligen Risikomanagementplänen erarbeitet.
Nach der Erstellung des Risikomanagementplans und des Umweltberichtes werden die Entwürfe gemäß §§ 14 h bis 14 i UVPG den in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Bereich berührten Behörden sowie der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
Im Anschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind durch die zuständigen Behörden die Entwürfe des Risikomanagementplans und des Umweltberichtes aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen gemäß § 14k UVPG zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden im weiteren Verfahren bei der Aufstellung des Risikomanagementplans berücksichtigt.
Zur Bekanntgabe des angenommenen Risikomanagementplans gehört eine zusammenfassende Umwelterklärung, die gemäß § 14l Abs. 2 Nr. 2 UVPG mit dem Plan zur Einsicht auszulegen ist. Gegenstand dieser Erklärung sind Erläuterungen, wie Umwelterwägungen, die in den Risikomanagementplan einbezogen wurden, der Umweltbericht einschließlich der aus der Öffentlichkeit berücksichtigten und von den Behörden eingereichten Stellungnahmen sowie die Darlegung der Auswahlgründe für die Annahme des Risikomanagementplans.