Grundlagen des Hochwasserrisikomangements
Rechtsgrundlagen und Inhalte
Die Europäische Union hat mit Erlass der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken - (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie – HWRM-RL) im Jahr 2007 ihre Mitgliedsstaaten verpflichtet, entsprechende gesetzliche Regelungen in ihrem nationalen Recht zu verankern. Mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahr 2009 wurde dies bundesrechtlich vollzogen.
Für die Umsetzung ist ein dreistufiger Ablauf mit Fristen vorgegeben:
Arbeitsschritt |
Grundlage |
Frist |
Erste Aktualisierung bis |
|
1. |
Bewertung des Hochwasserrisikos und Bestimmung der Risikogebiete |
§ 73 WHG |
Dezember 2011 |
Dezember 2018 |
2. |
Gefahrenkarten und Risikokarten |
§ 74 WHG |
Dezember 2013 |
Dezember 2019 |
3. |
Risikomanagementpläne |
§ 75 WHG |
Dezember 2015 |
Dezember 2021 |
Die genannten Bewertungen und Unterlagen sind jeweils in einem Zyklus von 6 Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls erneut zu aktualisieren.
Abb.: Umsetzungszeiträume der HWRM-RL mit dem Ziel der
Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen
Die Risikobewertung beinhaltet die Analyse der Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Hochwasser in den jeweiligen Flussgebietseinheiten und der damit verbundenen möglichen nachteiligen Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte. Auf der Grundlage dieser Risikobewertung sind die Gebiete (Gewässer/Gewässerabschnitte) zu ermitteln, bei denen ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht (Risikogebiete).
Für die Risikogebiete sind Gefahren- und Risikokarten für verschiedene Hochwasserszenarien (häufige, mittlere und seltene Hochwasserereignisse) zu erstellen. In den Gefahrenkarten werden für das jeweilige Hochwasserszenario vor allem die überschwemmten Flächen und Wasserhöhen dargestellt. Die Risikokarten enthalten für das jeweilige Hochwasserszenario unter anderem Informationen zur Anzahl der betroffenen Einwohner und zur Flächennutzung in den überschwemmten Gebieten.
Auf der Grundlage der Gefahren- und Risikokarten sind Risikomanagementpläne aufzustellen, in denen angemessene Ziele für das Risikomanagement und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt werden. In diese Pläne sind alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements einzubeziehen. Das heißt, dass die Pläne nicht nur Maßnahmen des klassischen Hochwasserschutzes wie den Bau von Deichen und Hochwasserrückhaltebecken oder die Wiederherstellung von natürlichen Rückhalteflächen in den Flussauen enthalten sollen, sondern auch Aspekte wie die Hochwasservorhersage, die Einrichtung von Frühwarnsystemen, die Aufstellung von Gefahrenabwehrplänen durch die Gemeinden, die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, Hochwasserentstehungsgebieten, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz, Methoden der Bodenbearbeitung oder die Information der Öffentlichkeit einschließen sollen. Auch zum Umgang mit verbleibenden Hochwasserrisiken soll der Plan Aussagen treffen.
Grundlegende Zielstellungen des Hochwasserrisikomanagements sind:
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die Vermeidung neuer Risike
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die Verringerung bestehender Risiken im Vorfeld eines Hochwassers
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die Verringerung nachteiliger Folgen während eines Hochwassers
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die Verringerung nachteiliger Folgen nach einem Hochwasser
Die dafür in die Risikomanagementpläne aufzunehmenden Maßnahmen werden auf die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes ausgerichtet.
Mit der am 15. Mai 2010 in Kraft getretenen Änderung des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) fanden die Vorgaben der HWRM-RL auch Eingang in das sächsische Landesrecht.
Weitere Rechtsgrundlagen auf Landesebene sind:
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung (SächsWasserZuVO)
Hochwassernachrichten- und Alarmdienstverordnung (HWNAV)
Hochwassermeldeordnung (VwV HWMO)