Hauptinhalt

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Im Bereich des Wasserhaushalts gilt seit der Föderalismusreform eine sogenannte »Abweichungskompetenz« der Länder (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG). Danach kann zwar der Bund grundsätzlich für dieses Gebiet Gesetze erlassen, jedoch können die Länder davon abweichende Regelungen treffen.
Der Bund hat mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Davon abweichend gilt in Sachsen das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013.
Eine Ausnahme von der Abweichungskompetenz der Länder macht Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG für anlagenbezogene Regelungen. Das bedeutet, dass die Länder dann, wenn der Bund anlagenbezogene Regelungen erlässt, keine abweichenden Regelungen treffen können.

Am 18. April 2017 hat der Bund die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verkündet (BGBl. I S. 905). Diese gilt nun an Stelle der Landesverordnungen; in Sachsen löst sie die SächsVAwS ab.

Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im Wesentlichen werden dabei bereits nach Landesrecht bestehende Verpflichtungen von Anlagenbetreibern zum Schutz der Gewässer im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vereinheitlicht. Der Verordnungsentwurf enthält überwiegend stoff- und anlagenbezogene Regelungen, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden darf (Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5 GG). Insbesondere für die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen gelten damit zukünftig bundesweit einheitliche Sicherheitsstandards, die die bisher bestehenden Wettbewerbsverzerrungen aufheben sollen.

Anlagen nach der AwSV werden dem Grunde nach genauso aussehen wie bisher. Der wasserbehörliche Vollzug steht vor keinen grundsätzlich neuen Aufgaben.

Altrecht:

zurück zum Seitenanfang