Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften (gemäß § 52 und 57 AwSV)
Die Anerkennung der Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften soll jeweils durch das Bundesland erfolgen, in dem die Sachverständigen-Organisation oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft ihren Sitz hat. Die jeweilige Anerkennung gilt bundesweit.
Die derzeit von den Ländern anerkannten Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften, ergänzt um die Geschäftsstellen im Freistaat Sachsen, sind in folgender Liste zusammengefasst:
Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen. In der nachfolgenden Übersicht sind die Verweise zu den Fachbetrieben hinterlegt:
Das im Rahmen der LAWA erarbeitete Merkblatt für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) fasst die einschlägigen Regelungen der AwSV zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften (Kapitel 4 AwSV) zusammen und erläutert, welches Ziel mit diesen Regelungen verfolgt wurde.
Die Erstellung des Jahresberichtes hat entsprechend des folgenden Musters zu erfolgen. Zur Erstellung wird durch das LfULG eine Hilfstabelle bereitgestellt:
- Jahresbericht für den Freistaat Sachsen (*.doc, 0,15 MB)
- Hilfstabelle zur Erstellung des Jahresberichtes (*.xls, 76,00 KB)
- Statistik der Jahresberichte der Sachverständigen-Organisationen über Prüfungen von VAwS-Anlagen (*.pdf, 0,88 MB)