Schwerpunkte im Sächsischen Wassergesetz 2004: Verbesserung des Hochwasserschutzes
Zusammenfassung
Verbesserte Planung
- Für den Freistaat Sachsen ist ein Hochwasserschutz-Aktionsplan mit den landesweiten Grundsätzen und Zielen des Hochwasserschutzes und einer konkreten Planung für landesweit bedeutsame Maßnahmen aufzustellen (§ 99a).
- Für die Elbe und alle Gewässer erster Ordnung sind durch den Freistaat Sachsen Hochwasserschutzkonzepte mit konkreter Maßnahmenplanung aufzustellen (§ 99b).
- Bei Bedarf sollen Hochwasserschutzkonzepte für Gewässer zweiter Ordnung und künstliche Gewässer durch Gemeinden bzw. sonstige Unterhaltungspflichtige aufgestellt werden (§ 99b).
Verbesserter Wasserrückhalt
- Flutungspolder (eingedeichte Gebiete, die der flächenhaften Entlastung bei Hochwasserspitzen dienen) werden durch Planfeststellung zugelassen und zählen kraft Gesetz zu den Überschwemmungsgebieten (§ 100 Absatz 1a).
- In Überschwemmungsgebieten darf eine bauliche Anlage im Innenbereich von Gemeinden nur errichtet oder wesentlich erweitert werden, wenn diese den Hochwasserabfluss beziehungsweise den Hochwasserrückhalt nicht wesentlich beeinträchtigt (§ 100a).
- In Überschwemmungsgebieten sind im Außenbereich von Gemeinden bauliche Anlagen und die Ausweisung von Baugebieten auch weiterhin verboten (§ 100 Absatz 2).
- Gebiete in Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, aus denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit so große Wassermengen abfließen können, dass daraus eine Hochwassergefahr entsteht, werden durch Rechtsverordnung als »Hochwasserentstehungsgebiete« festgesetzt (§ 100b).
- Vorhaben, die den Wasserrückhalt in Hochwasserentstehungsgebieten beeinträchtigen (zum Beispiel großflächige Versiegelungen durch neue Gebäude oder Straßen) sind nur noch zulässig, wenn ein angemessener Ausgleich erfolgt (§ 100b).
- Die Unterhaltung von 22 Stauanlagen an Gewässern zweiter Ordnung, für die bislang in der Mehrzahl die Gemeinden zuständig waren, obliegt künftig der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (§ 99 Absatz 4, Anlage 6).
Verbesserte Information und Risikovorsorge
- In den Gemeinden sind sogenannte Gefahrenkarten öffentlich bekannt zu machen, auszuhängen und zur Einsicht bereitzuhalten (§ 99b Abs. 8). Die Gefahrenkarten sind Bestandteil der Hochwasserschutzkonzepte. Ihnen ist zu entnehmen, welche Gebiete bei Hochwasser bei welchem Wasserstand in welcher Höhe überschwemmt werden. Bürgerinnen und Bürger erhalten damit eine verlässliche Orientierung für notwendige individuelle Schutzvorkehrungen.
- Überschwemmungsgebiete sind ab 2008 im Liegenschaftskataster auszuweisen (§ 100 Absatz 8). Eigentümer und Erwerber von Grundstücken werden hierdurch eindeutig über mögliche Hochwassergefahren in Kenntnis gesetzt.
- Jedermann ist zur Vorsorge und Schadensminimierung verpflichtet (§ 99 Absatz 3).