Industrie
Eine Einleitung von Abwasser in Gewässer oder öffentliche Abwasseranlagen darf nur erfolgen, wenn die Schadstoffkonzentration bzw. Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik möglich ist. Mit der Abwasserverordnung wird für derzeit 56 Branchen der Stand der Technik durch Mindestanforderungen konkretisiert. Diese sind insbesondere mit ihren Überwachungswerten Grundlage für den die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheid.
Hinweise und Übersichten zur Abwasserverordnung
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Abwasserverordnung (AbwV)
- Anrechnung der Reinigungsleistung nachgeschalteter Kläranlagen bei Indirekteinleitern (*.pdf, 0,16 MB)
- Übersicht über die Herkunftsbereiche nach Abwasserverordnung (*.pdf, 0,11 MB)
- BVT-Merkblätter (BREFs) Hier finden Sie alle BVT-Merkblätter (BREFs) und Referenzdokumente
Hinweise zu Anhängen der Abwasserverordnung
- Anhang 50 - Zahnbehandlung (*.pdf, 0,16 MB)
- Anzeige über die Einleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen Hier finden Sie das Anzeigeformular der Landesärztekammer Sachsen
Hinweise zu anderen Abwasserbranchen
Indirekteinleiter
- Verknüpfung der Indirekteinleiterüberwachung nach kommunalem Satzungsrecht und Landeswasserrecht (*.pdf, 0,21 MB)
- Anrechnung der Reinigungsleistung nachgeschalteter Kläranlagen bei Indirekteinleitern (*.pdf, 0,16 MB)