Kläranlagen
Öffentliche Kläranlagen
Die kommunale Abwasserbeseitigung erfolgt zum größten Teil zentral. Die Anforderungen an solche kommunalen Abwasseranlagen sind insbesondere in der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung (SächsKomAbwV) in Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (RL 91/271/EWG) sowie in Regelungen des Bundes (Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserverordnung) und der Länder festgelegt. Der Stand der Umsetzung dieser Kommunalabwasser-Richtlinie wird in regelmäßigen, alle 2 Jahre veröffentlichten Lageberichten bekannt gemacht.
Förderung öffentlicher Abwasseranlagen
Seit dem 10. Mai 2021 werden für die Ertüchtigung und den Ersatzneubau von bestehenden Abwasserkanälen (vgl. Fördergegenstand Nr. 2.3 der RL SWW/2016) keine Förderanträge mehr entgegengenommen; hiervon ausgenommen sind Anträge für Fördervorhaben, die zu einem haushaltswirksamen Abfluss der Fördermittel noch im Haushaltsjahr 2021 beim Freistaat Sachsen führen.
- Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft - RL SWW/2016 Link zum Förderportal
Private Kleinkläranlagen
Für rund 9 Prozent der sächsischen Bevölkerung insbesondere im ländlichen Raum werden Kleinkläranlagen (KKA) oder abflusslose Gruben (aG) - zusammengefasst dezentrale Anlagen - dauerhaft Bestandteil der kommunalen Abwasserbeseitigung sein. Dadurch sind kleinräumige Lösungen ohne große Kanalnetze möglich, die in dünn besiedelten Gebieten i. d. R. wirtschaftlicher als zentrale, öffentliche Lösungen sind. Der überwiegende Anteil der dauerhaft dezentral festgelegten Entsorgungsgebiete wird durch private Anlagen (KKA und aG) entsorgt. Nur ca. 1 % der dezentralen Anlagen befindet sich in öffentlicher Trägerschaft. Bis Ende 2015 mussten KKA und aG nach der sächsischen Kleinkläranlagenverordnung dem Stand der Technik entsprechen, d. h. mindestens eine biologische Behandlungsstufe besitzen bzw. sämtliches Schmutzwasser ordnungsgemäß entsorgen.
Nachdem die Anpassung der dezentralen Abwassereinleitungen an den Stand der Technik größtenteils erfolgt war, rückte der Praxisbetrieb der privaten Kleinkläranlagen zunehmend in den Fokus. Es lagen Erfahrungen aus einer Vielzahl von Wartungen vor, die Hinweise für einen sicheren Anlagenbetrieb geben. Mit Fördermitteln des Freistaates Sachsen wurde die Erarbeitung einer Studie durch das Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung (BDZ e.V.) in Zusammenarbeit mit dem Institut für Wasserbau und Siedlungswasserwirtschaft an der HTWK Leipzig (IWS) unterstützt. Insgesamt wurden 18.000 Wartungsprotokolle von 4.250 Kleinkläranlagen ausgewertet. Grundsätzlich sind alle vollbiologischen Kleinkläranlagen unabhängig von der Verfahrenstechnik in der Lage, die Mindestanforderung gemäß AbwV einzuhalten (150 mg CSB/l im Ablauf der Kläranlage). Bei den im Rahmen der Studie durchgeführten Wartungen liegt der Mittelwert für den CSB bei 124 mg/l. Mit Ausnahme von sonstigen Belebungsanlagen und Kombinationsanlagen wird bei allen anderen Verfahrenstechniken im Mittel die Mindestanforderung von 150 mg CSB/l eingehalten. Im Rahmen der Studie wurde bei 20 % der durchgeführten Wartungen die Mindestanforderung der AbwV von 150 mg CSB/l nicht eingehalten. Mögliche Ursachen für die Nichteinhaltung werden in einer Übersicht häufiger Betriebsstörungen und Hinweisen zur Problemlösung behandelt. Mit dem in Sachsen installierten Überwachungskonzept für dezentrale Anlagen ist der ordnungsgemäße Betrieb von privaten Kleinkläranlagen grundsätzlich sichergestellt.
- KKA Abschlussbericht (*.pdf, 18,19 MB) Stand August 2017
Abwasserbehandlungsanlagen sind zum Schutz der Gewässer mindestens mit einer biologischen Reinigungsstufe auszurüsten. Dies gilt auch für Kleinkläranlagen, also Anlagen mit einer Kapazität bis zu rund 50 Einwohnerwerten. Ab einer Anschlussgröße von 10.000 Einwohnerwerten ist zusätzlich eine Stickstoff- und Phosphoreliminierung erforderlich. In Gebieten mit nährstoff-sensiblen Oberflächengewässern können entsprechend höhere Anforderungen bestehen, welche eine weitergehende Reinigung erfordern.
Stoffliche Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nach Stand der Technik ergeben sich aus der Abwasserverordnung (AbwV), Anhang 1. Danach sind für den Ablauf aus Kleinkläranlagen die zwei Parameter mindestens einzuhalten:
- Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mit 150 mg/l und
- Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit 40 mg/l.
Nach AbwV Anhang 1 Teil C Abs. 4 gelten bei Kleineinleitungen die Anforderungen für die Größenklasse 1 als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung, eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 (des Anhangs 1) ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.
In einer Dreikammerausfaulgrube erfolgen eine Trennung der absetzbaren Abwasserinhaltsstoffe aus dem ungeklärten häuslichen Abwasser durch Sedimentation und einen teilweisen anaeroben Abbau der enthaltenen organischen Schmutzstoffe. Gelöste Inhaltsstoffe verbleiben im Abwasser und werden ins Gewässer abgeleitet. Die Ablaufwerte für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) liegen bei solchen Anlagen im Bereich 600 mg/l und für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) im Bereich 450 mg/l. Bei vollbiologisch arbeitenden Kleinkläranlagen wird zusätzlich Sauerstoff aus der Luft eingetragen. Damit können die organischen Schadstoffe wesentlich besser abgebaut werden und im Ablauf sind deutlich weniger sauerstoffzehrende Substanzen nachweisbar. Erst durch den vollbiologischen Abbau (mit aeroben und anaeroben Phasen) werden die Anforderungen der Abwasserverordnung für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von 150 mg/l und Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) von 40 mg/l eingehalten. Eine technische Nachrüstung abgedichteter Dreikammerausfaulgruben ist oft möglich. Der Ersatz alter Anlagen durch moderne, biologisch arbeitende Kleinkläranlagen führt zu einer wesentlichen Verringerung der Gewässerbelastung (etwa auf ein Viertel beim CSB, etwa auf ein Zehntel beim BSB5).
Grundsätzlich bestehen folgende technische Lösungen, die in Abhängigkeit von den konkreten Vor-Ort-Bedingungen und individuellen persönlichen Anforderungen in Frage kommen:
- biologische Kleinkläranlage für ein Grundstück,
- biologische Gruppenkleinkläranlage für mehrere Grundstücke (bis 50 Einwohnerwerte),
- abflusslose Grube (für das gesamte anfallende Abwasser, einschließlich »Grauwasser«, ohne Regenwasser).
Dabei geht es generell um Neubau oder Nachrüstung. Voraussetzung ist immer, dass die Anlagen dicht sind.
Kleinkläranlagen funktionieren meist ähnlich wie herkömmliche Ausfaulgruben, nur dass zusätzlich Luft und damit Sauerstoff zum Abbau der organischen Stoffe in das Abwasser eingetragen wird. In manchen Anlagen werden im Abwasser schwebende Teile eingebracht oder feste Flächen eingebaut, auf denen sich ein stabiler Film mit Bakterien bilden kann.
Diese Bakterien sind bei ausreichendem Sauerstoffangebot in der Lage, organische Substanzen abzubauen. Der abgesetzte Schlamm ist zu entsorgen und die Qualität des gereinigten Abwassers zu überwachen.
Dreikammerausfaulgruben können bei nachgewiesener Dichtheit und gutem Bauzustand mit einer biologischen Reinigungsstufe nachgerüstet werden. Sofern im Einzelfall zusätzliche Anforderungen hinsichtlich einer weitergehenden Reinigung bestehen, sind Sonderlösungen (sogenannte weitergehende Reinigungsstufen) von Kleinkläranlagen erforderlich. Das kann in sensiblen Gebieten eine zusätzliche Stickstoff- oder Phosphoreliminierung sein.
Durch Gruppenkläranlagen für mehrere Grundstücke lassen sich häufig die Investitions- und Betriebskosten senken. Sie sind insbesondere zu empfehlen, wenn Grundstücke eng beieinander liegen. Kläranlagen für mehr als 50 Einwohnerwerte sind in öffentlicher Hand vom Aufgabenträger zu errichten und zu betreiben.
Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist zu Folgendem verpflichtet:
- Führen eines Betriebsbuches und Vorhalten der geltenden Betriebs- und Wartungsanleitung(en)
- regelmäßige Eigenkontrolle (Selbstüberwachung) der Anlage entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die bauaufsichtliche Zulassung einer Kleinkläranlage wurde bis zum Jahre 2016 durch das Deutsche Instituts für Bautechnik (DIBt). Infolge europarechtlicher Anforderungen ist die allgemeine bauaufsichtlichen Zulassung von neuen Anlagen nicht mehr möglich. Bereits erteilte oder verlängerte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.
- Regelmäßige Wartung: Die Wartung von Kleinkläranlagen muss durch einen betreiberunabhängigen Fachbetrieb (Fachkundigen) oder den Hersteller in der Regel zwei- bis dreimal im Jahr durchgeführt werden. Dies ist abhängig von der Bauartzulassung oder der wasserrechtlichen Zulassung sowie den Satzungsbestimmungen des Aufgabenträgers. Der Aufgabenträger hat die ordnungsgemäße, regelmäßige Wartung zu kontrollieren. Diese Kontrolle erfolgt durch Vorlage der Wartungsprotokolle (§ 5 Abs. 1 Kleinkläranlagenverordnung). Hierzu kann der Aufgabenträger in seiner Abwassersatzung einheitliche Mindestanforderungen an die Wartungsprotokolle sowie die digitale Weitergabe dieser vorschreiben.
- Schlammentsorgung: Wenn sich eine bestimmte Menge Schlamm angesammelt hat, ist der Aufgabenträger zu benachrichtigen, der diesen abzuholen und zu entsorgen hat. Auch dazu kann der Aufgabenträger Näheres regeln.
Die Ergebnisse umfangreicher Untersuchungen zum Einfluss der Anlagenauslastung auf den Betrieb von Kleinkläranlagen zeigen, dass im Unterlastbereich ein hoher Anteil der Anlagen die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einhält. Wegen der längeren Aufenthaltszeit des Abwassers bei Unterlast kann teilweise sogar eine bessere Reinigung als bei Normallast erfolgen. Jedoch benötigen Anlagen, bei denen die Bakterien frei im Wasser schweben, nach langer Unterlast eine „Aufbauzeit“ für ihre Biologie. Plötzliche Abwasserspitzen können dann kurzfristig nur unzureichend gereinigt werden. Bei dauerhafter Unterlast (Ein-Personen-Haushalt) oder nur saisonaler Nutzung, z.B. bei Wochenendgrundstücken kann eine abflusslose Grube sinnvoll und wirtschaftlicher sein.
Nachfolgende Kosten (für Anlagenkosten einschließlich Einbau aber ohne Tiefbaukosten) sind mittlereWerte aus den seit 2007 in Sachsen gebauten und geförderten vollbiologischen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Stand Juni 2014). Je nach örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Leitungslängen) können die Kosten im Einzelfall höher oder niedriger sein.
- Der Bau einer Sammelgrube kostet erfahrungsgemäß im Mittel etwa 3.000 EUR, ist aber auch abhängig vom Volumen. Die Entsorgungskosten sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Satzung sehr unterschiedlich und liegen bei 2 bis 30 EUR pro m3 oder 60 bis 900 EUR pro Person und Jahr.
- Der Bau einer biologischen Kleinkläranlage für 4 Einwohnerwerte (EW) kostet im Mittel rund 5.300 EUR, bei weitergehender Reinigung rund 5.400 EUR. Für die Nachrüstung einer Anlage ist im Mittel mit rund 3.100 EUR zu rechnen. Die laufenden Kosten für Energie, Wartung und Schlammentsorgung für 4 EW betragen etwa 450 EUR im Jahr. Eine biologisch arbeitende Anlage für 20 bis 30 EW kostet im Mittel rund 15.500 EUR.
- Der Bau einer Pflanzenkläranlage (spezielle Art einer Kleinkläranlage) kostet etwa 6.000 EUR. Laufende Kosten entstehen in der Regel nur für Wartung, Schlammentsorgung und ggf. zusätzlich für Fremdüberwachung (erforderlich bei Anlagen ohne Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt). Die Wartung ist mindestens einmal pro Jahr (nach Einlaufphase) durchzuführen. Die zuständige untere Wasserbehörde entscheidet, ob die Wartung über den Mindestumfang hinaus halbjährlich erfolgen muss. Die Kosten betragen etwa 100 bis 150 EUR. Die Kosten für die Schlammentsorgung betragen (je nach örtlicher Satzung) etwa 4 bis 16 EUR pro Person im Jahr. Sofern eine Pumpe erforderlich ist, kommen bei einer 4-EW-Anlage 20 bis 30 EUR Energiekosten im Jahr hinzu. Die Kosten für eine eventuell erforderliche Fremdüberwachung (siehe oben) liegen je nach Festlegung im Einzelfall durch die untere Wasserbehörde bei etwa 300 EUR in den ersten beiden Betriebsjahren und etwa 50 bis 150 EUR ab dem dritten Betriebsjahr. Bei Summation der Kosten für Wartung, Schlamm und Energie ergeben sich durchschnittliche Gesamt-Betriebskosten von rund 190 EUR pro Jahr (4-EW-Anlage).
- Der Verschluss einer Kleinkläranlage und Betrieb als abflusslose Grube kostet rund 300 bis 400 EUR.
Durch Eigenleistung beim Bau bzw. durch gemeinsame Abwasserbeseitigung von mehreren Grundstücken mit einer Gruppenkläranlage lassen sich in vielen Fällendie Kosten reduzieren. Bei einer privaten Kleinkläranlage (grundstücksbezogen oder für mehrere Grundstücke bis rund 50 EW) entfallen die Gebühren für eine öffentliche Reinigung des Abwassers und - falls satzungsrechtlich festgelegt - die Anschlussbeiträge. Sofern das in der Kleinkläranlage gereinigte Abwasser über eine Leitung des Aufgabenträgers (sogenannte Teilorts-kanalisation) in die Vorflut geleitet wird, kann dafür eine Kanalbenutzungsgebühr erhoben werden - allerdings ist diese Gebühr geringer als für Ableitung und Reinigung.
Zur Abfederung der Belastung für die betroffenen Grundstückseigentümer hat der Freistaat Sachsen von 2007 bis 2016 die Umrüstung und Errichtung privater Kleinkläranlagen und abflussloser Gruben gefördert. Mit Ablauf der Frist zur Anpassung an den Stand der Technik zum 31. Dezember 2015 ist auch die dafür einschlägige Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2009 ausgelaufen. Bei nachgewiesen unverschuldeter Nichteinhaltung der Frist konnten im Einzelfall auf der Grundlage der in der neuen Förderrichtlinie Siedlungs-wasserwirtschaft –RLSWW/2016- enthaltenen Übergangsregelung Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die bis zum 31. Dezember 2016 bei der SAB beantragt wurden, gefördert werden. Nach der geltenden RLSWW/2016 können private Bauherren von Kleinkläranlagen für die Nachrüstung ihrer bereits bestehenden vollbiologischen Kleinkläranlage mit einer erweiterten Reinigungsstufe Fördermittel erhalten, wenn die untere Wasserbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) bestätigt, dass dieswasserwirtschaftlich geboten ist. Der mögliche Zuschuss beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 750 Euro.