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Aufgaben und Ziele

Naturnaher Bach in Siedlungslage

Die Wasserrahmenrichtlinie ist die Grundlage für eine moderne, nachhaltige und länderübergreifende Wasserpolitik in Europa. Die folgende Seite zeigt die wichtigsten Inhalte und Ziele. Darüber hinaus wird kurz vorgestellt, wie die Umsetzung in Sachsen organisatorisch und rechtlich erfolgt.

Das zentrale Ziel der WRRL ist ein »guter Zustand« für Grundwasser- und Oberflächenwasserkörper bis zum Jahr 2015. Gewässer dürfen nur so genutzt werden, dass ihre ökologischen Funktionen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus verpflichtet, jede Verschlechterung des Gewässerzustandes zu vermeiden.

Ausnahmeregelungen der Wasserrahmenrichtlinie ermöglichen es den Mitgliedsstaaten, die Frist für die gesetzten Ziele zu verlängern, um die Umweltziele in einem realisierbaren Zeitrahmen zu erreichen oder aber weniger strenge Umweltziele festzulegen. Alle Ausnahmen dürfen nur unter Erfüllung strenger Voraussetzungen in Anspruch genommen werden und müssen in den Bewirtschaftungsplänen detailliert und transparent dokumentiert sein.

Oberflächengewässer

Ein Oberflächenwasserkörper muss für den guten Zustand bestimmte chemische und ökologische Kriterien erfüllen.
Der ökologische Zustand wird im Wesentlichen durch biologische Kenngrößen bestimmt. Ergänzend werden morphologische und chemisch-physikalische Parameter verwendet.

Der gute chemische Zustand bedeutet, dass keine Grenzwerte überschritten werden, die in europäischen bzw. nationalen Rechtsnormen aufgeführt oder auf der Liste der prioritären (gefährlichen) Stoffe angegeben sind.

Grundwasser

Der Zustand der Grundwasserkörper wird anhand von chemischen und mengenmäßigen Kriterien bestimmt.
Parameter für die Bestimmung des guten chemischen Zustands sind die Leitfähigkeit und der Gehalt an Schadstoffen. Der gute mengenmäßige Zustand liegt dann vor, wenn keine Übernutzung des Grundwassers stattfindet, d. h. dass den Grundwasserentnahmen ein ausreichendes Grundwasserdargebot gegenüber steht. Darüber hinaus dürfen grundwasserabhängige Oberflächengewässer- und Landökosysteme sowohl chemisch als auch mengenmäßig nicht beeinträchtigt werden.

Erheblich veränderte und künstliche Oberflächengewässer

Für durch den Menschen angelegte oder durch ihn erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper muss statt dem guten ökologischen Zustand das gute ökologische Potenzial erreicht werden. Das gute ökologische Potenzial ist der bestmögliche Zustand, der unter Berücksichtigung der künstlichen und erheblich verändernden Einflüsse zu realisieren ist. Für chemische Parameter gilt jedoch keine Sonderregelung, d. h. es muss der gute chemische Zustand erreicht werden.
Ausnahmen hinsichtlich der Fristen oder Ziele können z. B. bei Bestehen eines übergeordneten öffentlichen Interesses geltend gemacht werden. Dazu sind jedoch strenge Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen.

Um die Umwelt- und Bewirtschaftungsziele zu erfüllen, gibt die WRRL einen detaillierten Zeit- und Arbeitsplan vor. Zentrales Ziel der Richtlinie ist der gute Zustand möglichst vieler Gewässer, der bis 2015 erreicht werden soll. Das wichtigste Instrument, um dieses Ziel zu erreichen, ist der Bewirtschaftungsplan, der nach umfangreichen Vorarbeiten im Jahr 2009 erstellt wurde. Im ersten Plan wurde festgestellt, dass der gute Zustand trotz großer Anstrengungen zur Zustandsverbesserung bis 2015 nicht in allen Wasserkörpern erreicht werden kann. Für diesen Fall sieht die WRRL vor, dass die Pläne in zwei weiteren Bewirtschaftungszeiträumen fortgeschrieben werden, um alle festgelegten Umweltziele bis spätestens 2021 oder 2027 zu erreichen.

Gewässer machen nicht an Landesgrenzen halt. Sie kennen auch keine organisatorischen Verwaltungsgrenzen. Daher verpflichtet die WRRL die Mitgliedsstaaten zur Koordination der Arbeitsschritte in sogenannten Flussgebietseinheiten. Flussgebietseinheiten können aus einem oder mehreren Einzugsgebieten zusammengesetzt sein. In den beiden für Sachsen relevanten Flussgebietseinheiten Elbe und Oder koordinieren jeweils internationale Flussgebietskommissionen die Arbeiten zur Umsetzung.

Die zehn Bundesländer, die den deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe ausmachen, haben sich entschieden, die Umsetzung der WRRL gemeinsam zu bewerkstelligen. Zu diesem Zweck haben sie die Flussgebietsgemeinschaft Elbe gegründet. Analog haben die drei am Odereinzugsgebiet beteiligten Bundesländer die koordinierte Flussgebietseinheit Oder gegründet.

Innerhalb der Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind die so genannten Wasserkörper die eigentlichen Einheiten zur Bewertung und Bewirtschaftung der Gewässer. Sie werden ebenfalls nach hydrologischen bzw. hydrogeologischen Kriterien eingeteilt und sind die kleinsten räumlichen Bezugseinheiten in der Wasserrahmenrichtlinie.

Die im Freistaat Sachsen federführende Behörde für die Umsetzung der WRRL ist das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

Die Umsetzung der Maßnahmenprogramme erfolgt gemäß Sächsischem Wassergesetz grundsätzlich durch die unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte), soweit nicht die jeweilige Aufgabe entsprechend anderer Regelungen der oberen Wasserbehörde oder einer besonderen Wasserbehörde (Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Landestalsperrenverwaltung) übertragen ist. Die obere Wasserbehörde (Landesdirektion Sachsen) steuert den Prozess auf Ebene ihres Dienstbezirkes. Dem LfULG obliegt die strategische und fachliche Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme.

Zur Organisation der Umsetzung der Maßnahmenprogramme für die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der Flussgebietseinheiten Elbe und Oder hat das SMUL am 04.08.2015 einen aktualisierten Organisationserlass herausgegeben.

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