Abwasserabgabe
Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Wesentlichen durch Bundesgesetz (Abwasserabgabengesetz - AbwAG), ergänzt durch das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) geregelt. Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die nach Einzelkriterien entsprechend der Anlage zum AbwAG bestimmt wird.
Die Abwasserabgabe als Instrument des Gewässerschutzes wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1981 eingeführt. Im Freistaat Sachsen besteht die Abgabepflicht seit 1991.
Die Abgabe steht für einen effektiven Gewässerschutz. Ihre Ziele sind unter anderem
- das Vermeiden und Mindern von Schadstoffeinleitungen in Gewässer, Boden und Kanalisation,
- das wirksamere Reinhalten von Gewässern,
- das Anpassen der Kläranlagen an den Stand der Technik,
- das Entwickeln von abwasserarmen oder -losen Produktionsverfahren und
- das gerechtere Verteilen der Kostenlast für das Vermeiden, Beseitigen und Ausgleichen von Gewässerschädigungen.
Grundsätzlich muss jeder, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, die Abgabe zahlen. Eine Ausnahme besteht für Kleineinleitungen. Hier sind anstelle der eigentlichen Kleineinleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinde oder Zweckverband) abgabepflichtig.
Die Abwasserabgabe ist Bestandteil der Abwassergebühren.
Bei der Kleineinleiterabgabe handelt es sich um eine spezielle Form der Abwasserabgabe. Ein Kleineinleiter leitet weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser pro Tag in ein Gewässer ein.
Abgabepflichtig ist die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband (§ 8 Abs. 1 SächsAbwAG). Dabei wird zur Verfahrensvereinfachung nicht die tatsächliche Belastung des eingeleiteten Abwassers als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Abwasserabgabe herangezogen, sondern ein gesetzlich festgelegter Pauschalierungsbetrag von 17,90 EUR pro angeschlossenem Einwohner und Jahr.
Die Gemeinde bzw. die Abwasserzweckverbände sollen nach § 8 Abs. 2 SächsAbwAG die Kleineinleiterabgabe (einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwandes) auf diejenigen umlegen, die das abgabepflichtige Abwasser in ein Gewässer eingeleitet haben.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i. V. m. § 7 Abs. 1 SächsAbwAG sind im Freistaat Sachsen Kleineinleitungen dann abgabefrei, wenn
- der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
- die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist und
- der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.
Die Kleineinleiterabgabe ist ein Instrument, mit dem sowohl ein Ausgleich für die Belastung der Gewässer infolge einer Abwassereinleitung geleistet werden soll (Verursacherprinzip), als auch ein Anreiz geschaffen wird, eine möglichst weitgehende Abwasserreinigung durchzuführen.
Eine Strafabgabe liegt schon deshalb nicht vor, weil die Abgabe nicht an eine verbotene Handlung anknüpft. Für Kleinkläranlagen besteht zudem gegenüber zentralen Abwasserbehandlungsanlagen die Privilegierung, dass sie grundsätzlich abgabefrei sind, wenn die Abwasserbehandlung nach dem Stand der Technik erfolgt und der Schlamm ordnungsgemäß entsorgt wird.
Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe sind zweckgebunden. Sie werden überwiegend als Zuwendungen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung bereitgestellt, die unter die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft fallen. Der Freistaat Sachsen unterstützt beispielsweise die Ertüchtigung bestehender Abwasserkanäle, den Neubau von Überleitungssammlern sowie Sonderbauwerken und Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung. Zudem werden mit den Geldern oberirdische Gewässer renaturiert und revitalisiert. Auch Fischwanderanlagen, die der Durchgängigkeit von Fließgewässern dienen, und Maßnahmen im und am Gewässer zur Verbesserung der Gewässergüte werden gefördert.
Der Abgabepflichtige hat gemäß § 10 Abs.1 SächsAbwAG in Schriftform die Angaben zu machen, die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlich sind und sie zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen.
Kleineinleiterkataster
Der Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser anstelle der Kleineinleiter ist ein Kleineinleiterkataster zum Nachweis der angegebenen Daten beizufügen (siehe auch Vordruck AE 2 Ziffer 4): Kleineinleiterkataster (*.xls, Klick startet Download)
Bei Fragen zum Verfahren, den amtlichen Vordrucken und zum Kleineinleiterkataster wenden Sie sich bitte an das für den Vollzug der Abwasserabgabe zuständige Referat 40 der Landesdirektion Sachsen: Landesdirektion Sachsen - Abteilung 4, Umweltschutz