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Wasserbuch

Die Veröffentlichung der in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutzes durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie über das Landwirtschaft- und Umweltinformationssystem für Geodaten (LUIS) unter folgendem Link: https://luis.sachsen.de/wasser/wasserbuch.html

Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung (§ 87 Abs. 4 WHG).

Gegenstand

Über die Gewässer sind gemäß § 87 Abs. 1 WHG Wasserbücher zu führen. Im Wasserbuch sind die sogenannten Wasserrechte, also wesentliche wasserwirtschaftliche Rechtsverhältnisse sowie wasserwirtschaftlich begründete Schutzgebiete eingetragen. Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind Rechtsverhältnisse, die von untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind (§ 88 Abs. 2 SächsWG).

Zu den wasserwirtschaftlichen Rechtsverhältnissen (anlagenbezogene Tatbestände) zählen u.a.:

  • Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG
  • Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG
  • Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG
  • Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG
  • Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG
  • Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG
  • Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG
  • Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG
  • Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG
  • Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG
  • Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG
  • Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG
  • Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)

Wasserrechtlich begründete Schutzgebiete (Flächengebietsfestsetzungen) sind u.a.:

  • Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG
  • Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG
  • Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG
  • Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75 SächsWG
  • Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG
  • Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG

Verantwortlichkeit

Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen (§ 88 Abs. 3 SächsWG). Verantwortlich für die Eintragungen sind die zuständigen Wasserbehörden. In Abhängigkeit des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sind dies die unteren Wasserbehörden des Freistaates Sachsen sowie die Landesdirektion Sachsen. Für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung und den Betrieb der Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Wasserbehörde nach § 100 WHG.

Einsichtnahme

Die Einsicht in das Wasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jeder und jedem gestattet, die oder der ein berechtigtes Interesse darlegt, entgegenstehende schutzwürdige Interessen Betroffener sind zu berücksichtigen. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, welche die Berechtigten als geheim zu halten bezeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtigten gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen (§ 88 Abs. 4 SächsWG).

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