Wasserbuch
Einsichtnahme und Kontaktadressen
Die Veröffentlichung der in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen erfolgt über das Portal »Landwirtschaft- und Umweltinformationssystem für Geodaten« (LUIS) unter wasserbuch.sachsen.de. Kritische Infrastrukturen nach BSI-Kritisverordnung werden nicht veröffentlicht.
Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden.
Bitte richten Sie Ihre Anfragen zum Wasserbuch je nach Landkreis/kreisfreier Stadt an:
Landkreis/Kreisfreie Stadt |
E-Mail-Adresse |
Landkreis Bautzen |
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Landkreis Erzgebirgskreis |
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Landkreis Görlitz |
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Landkreis Leipzig |
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Landkreis Meißen |
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Landkreis Mittelsachsen |
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Landkreis Nordsachsen |
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Landkreis Sächsische Schweiz - |
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Landkreis Vogtlandkreis |
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Landkreis Zwickau |
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Stadt Chemnitz |
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Stadt Dresden |
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Stadt Leipzig |
Gegenstand des Wasserbuchs
Über die Gewässer sind gemäß § 87 Abs. 1 WHG Wasserbücher zu führen. Im Wasserbuch sind die sogenannten Wasserrechte, also wesentliche wasserwirtschaftliche Rechtsverhältnisse sowie wasserwirtschaftlich begründete Schutzgebiete eingetragen. Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind Rechtsverhältnisse, die von untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind (§ 88 Abs. 2 SächsWG).
Zu den wasserwirtschaftlichen Rechtsverhältnissen (anlagenbezogene Tatbestände) zählen u.a.:
- Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG
- Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG
- Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG
- Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG
- Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG
- Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG
- Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG
- Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG
- Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG
- Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG
- Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG
- Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG
- Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
Wasserrechtlich begründete Schutzgebiete (Flächengebietsfestsetzungen) sind u.a.:
- Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG
- Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG
- Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG
- Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75 SächsWG
- Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG
- Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG